Verhalten bei Vernehmungen

Polizeiliche Vernehmungen sind aus zwei Gründen problematisch. Zum einen kennt der Beschuldigte häufig zum Zeitpunkt der Vernehmung den Vorwurf nicht genau. Zum zweiten verfügen die Beamten über Vernehmungstechniken, denen der Beschuldigte häufig nicht gewachsen ist. Viele Beschuldigte wundern sich später, was so alles im Protokoll der Vernehmung steht...

1. Wenn Sie als Beschuldigter zu einer polizeilichen Vernehmung geladen werden, suchen Sie vorher (!!!) einen Rechtsanwalt auf. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, einer Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung Folge zu leisten.

2. Wenn Sie als Zeuge zu einer polizeilichen Vernehmung geladen werden, müssen Sie der Vorladung gleichfalls nicht Folge leisten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, § 163 Rz. 37). Haben Sie Zweifel daran, ob die Vorwürfe sich in Wahrheit doch gegen Sie richten, sollten Sie sofort einen Strafverteidiger aufsuchen.

3. Wenn Sie 'von der Polizei mitgenommen' worden sind: Erklären Sie ausdrücklich, dass Sie einen Rechtsanwalt sprechen möchten. Die Vernehmung muss dann unterbrochen werden. Ihnen muss Gelegenheit zu einem Telefonat gegeben werden.

4. Fragen Sie, was Ihnen zur Last gelegt wird. Die Polizei ist gem. § 163a Absatz 4, Satz 1 Strafprozessordnung verpflichtet, Ihnen dies mitzuteilen. 

5. Machen Sie auf keinen Fall irgendwelche Angaben zu den Vorwürfen, bevor Ihr Verteidiger eintrifft. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, irgendwelche Angaben zu den Vorwürfen zu machen. Oft wird Ihnen erklärt, dass die Polizei nicht verpflichtet ist, dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten (was richtig ist). Weisen Sie in diesem Fall darauf hin, dass Sie ohne Verteidiger ganz sicher nichts zur Sache sagen werden.