Wie groß der Betriebsrat zu sein hat, ist in § 9 BetrVG geregelt. Der Wahlvorstand muss u. a. für die Er- stellung des Wahlausschreibens feststellen, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Unterlaufen ihm hierbei Fehler, ist die Betriebsratswahl anfechtbar.
Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer im Betrieb:
5 – 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 1 Betriebsratsmitglied
21 – 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Betriebsratsmitglieder
51 wahlberechtigte AN – 100 AN: 5 Betriebsratsmitglieder
101 – 200 Arbeitnehmer: 7 Betriebsratsmitglieder
201 - 400 Arbeitnehmern: 9 Betriebsratsmitglieder
401 - 700 Arbeitnehmern: 11 Betriebsratsmitglieder
Bei den ersten Stufen kommt es auf die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer an, bei den darauffolgenden Stufen lediglich auf die Anzahl der Arbeitnehmer. Folgende Arbeitnehmergruppen zählen bei der Ermittlung der Arbeitnehmer nicht:
Folgende Arbeitnehmergruppen zählen:
- Leiharbeitnehmer (Das BAG hat seine Rechtsprechung im März 2013 geändert und zählt Leiharbeitnehmer nun mit, wenn sie regelmäßig beschäftigt werden.)
- Teilzeitarbeitnehmer (nach Köpfen gezählt, keine Umrechnung in Vollzeitarbeitnehmer).
- Aushilfsarbeitnehmer, wenn regelmäßig für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten im Jahr beschäftigt und auch in Zukunft wird mit einer solchen Beschäftigung zu rechnen ist.
Die zwingende Vorschrift des § 11 BetrVG behandelt einen seltenen Sonderfall. Voraussetzung ist, dass am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens eine nicht ausreichende Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt ist, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit des § 8 BetrVG erfüllen. Ausreichend ist die Zahl dann, wenn es für die nach § 9 BetrVG zu bestimmende Mitgliederzahl des Betriebsrats genügend wählbare Arbeitnehmer gibt.
Praktische Bedeutung erlangt § 11 BetrVG dadurch, dass seine Anwendung auf ähnlich gelagerte Fälle in Betracht kommt. Dabei geht es um folgende Fallkonstruktionen: Der Betriebsrat kann nicht mit der nach § 9 BetrVG vorgesehenen Mitgliederzahl besetzt werden, weil
- nach erfolgter Wahl nicht genügend Gewählte die Wahl annehmen,
- die vorgeschriebene Mitgliederzahl deshalb nicht erreicht werden kann, weil (trotz ordnungs- gemäßem Wahlausschreiben) die Wahlvorschläge nicht genügend Bewerber aufweisen,
- bei Mehrheitswahl nicht genügend Arbeitnehmer überhaupt eine Stimme erhalten haben.
Nach § 17 BetrVG ist dann, wenn weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat besteht, in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand zu wählen. Für diese Betriebsversammlung finden die üblichen Vorschriften über die Betriebsversammlung (§§ 42 ff. BetrVG) Anwendung. Die Betriebsversammlung findet während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1. Die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern als Arbeitszeit zu vergüten; Fahrkosten, die durch die Teilnahme entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3).
Teilnahmeberechtigt sind neben den Arbeitnehmern des Betriebs die Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften.
Ob der Arbeitgeber teilnahmeberechtigt ist, ist umstritten (dagegen Thüsing in Richardi, BetrVG, § 17 Rz. 18; LAG Niedersachsen 15.4.1977– 5 Ta BV 38/76; DKKW/Homburg, § 17 Rn. 8; für ein Teilnahmerecht LAG Berlin, AuR 1987, f.; Fitting, § 17 Rn. 26).
Nach § 15 Abs. 1 BetrVG soll sich der Betriebsrat möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
Hinsichtlich der Beschäftigungsarten und Organisationsbereiche ist die Zusammensetzung des Betriebsrats eine reine Soll-Vorschrift
Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, sofern dieser aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Maßstab für die Ermittlung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht ist demnach der Anteil in der gesamten Belegschaft, nicht die Wahlberechtigung. Daher sind beispielsweise auch Auszubildende mitzuzählen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Überdies ist die Unterscheidung zwischen wahlberechtigten und nicht wahlberechtigten Arbeitnehmern, wie schon erwähnt, ohnehin nur in den ersten Stufen des § 9 BetrVG, also in kleineren Betrieben, von Bedeutung.