Wer jemals mit einem Ermittlungs- oder Strafverfahren überzogen worden ist, weiß, dass dies ein belastendes und einschneidendes Erlebnis ist. Egal ob Vorladung zur Vernehmung, Durchsuchung oder gar Verhaftung - hier liegen die Nerven blank. Wir helfen und klären auf, wir schildern die rechtlichen und taktischen Möglichkeiten.
Die Durchsuchung von Räumen und/oder Gegenständen ist ein tiefer Eingriff in die Intimsphäre und wird von den Betroffenen meist als einschneidende Maßnahme empfunden. Wer dies nicht nachempfinden kann, der soll sich einmal vorstellen, wie es ist, wenn wildfremde Menschen in der Unterwäsche, persönlichen Briefen und anderen Unterlagen herumwühlen, während man selbst - noch im Schlafanzug (Durchsuchungen finden nicht nur am helllichten Tag statt) - untätig daneben stehen muss.
Die Durchsuchung selbst lässt sich kaum verhindern. Gleichwohl sollte man folgendes beachten:
Die Festnahme einer Person kann einmal auf einem Haftbefehl beruhen. Sie kann aber auch eine vorläufige Festnahme sein.
Festnahme aufgrund eines Haftbefehls
Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Haftbefehl gegen den Beschuldigten sind der dringende Tatverdacht und das Vorliegen eines Haftgrundes: Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das der Beschuldigte wirklich der Täter ist.
Haftgründe sind vor allem die Flucht- und die Verdunklungsgefahr, wenn also zu befürchten ist, dass der Beschuldigte flüchtet oder in unzulässiger Art und Weise auf Beweismittel, Zeugen oder Sachverständige einwirkt.
vorläufige Festnahme
Diese ist zum einen Polizei und Staatsanwaltschaft erlaubt, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vorliegen (s.o.), dieser aber noch nicht erlassen ist.
Zum zweiten hat jeder (also auch die Polizei) das Recht zur vorläufigen Festnahme, wenn der Beschuldigte auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt worden ist u n d dieser entweder fluchtverdächtig ist oder wenn seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, weil der mutmaßliche Täter sich nicht ausweisen kann.
Von einer "frischen" Tat spricht man, wenn der Beschuldigte bei Begehung einer rechtswidrigen Tat oder auch unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Für Fluchtverdacht genügt es, wenn nach den objektiv erkennbaren Umständen die Annahme gerechtfertigt bist, der Betroffene werde fliehen.
Eine Festnahme zur Identitätsfeststellung darf dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht ohne Vernehmung oder Nachforschung identifiziert werden kann.
Wer als Privatperson eine vorläufige Festnahme durchführt, muss den Festgenommenen unverzüglich der Polizei übergeben.
Der Festnehmende darf bei der Festnahme in gewissem Umfang Gewalt anwenden, um den Verdächtigen festzuhalten. Dies ist aber nur insoweit rechtmäßig, als der Gewalteinsatz erforderlich ist, um den Verdächtigen am Weggehen zu hindern.
Die vorläufige Festnahme darf nur bis zum Ende des der Festnahme folgenden Tages, maximal also knapp 48 Stunden, dauern. Spätestens danach ist der vorläufig Festgenommene dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft vorzuführen oder zu entlassen.
Was tun?
Auf jeden Fall sollten Sie sofort (!) anwaltliche Hilfe suchen. Tragen Sie stets die Rufnummer eines Anwaltes bei sich. Die Polizei muss Ihnen keine Rufnummer nennen.
Insbesondere dann, wenn Sie wegen Fluchtgefahr weiter fest gehalten werden sollen, sollten Sie auf Ihren festen Wohnsitz, an dem Sie (hoffentlich) gemeldet sind, hinweisen. Auch eine feste Arbeitsstelle und feste soziale Bindungen (Familie, Freunde) sprechen gegen Fluchtgefahr.
Polizeiliche Vernehmungen sind aus zwei Gründen problematisch. Zum einen kennt der Beschuldigte häufig zum Zeitpunkt der Vernehmung den Vorwurf nicht genau. Zum zweiten verfügen die Beamten über Vernehmungstechniken, denen der Beschuldigte häufig nicht gewachsen ist. Viele Beschuldigte wundern sich später, was so alles im Protokoll der Vernehmung steht...
1. Wenn Sie als Beschuldigter zu einer polizeilichen Vernehmung geladen werden, suchen Sie vorher (!!!) einen Rechtsanwalt auf. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, einer Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung Folge zu leisten.
2. Wenn Sie als Zeuge zu einer polizeilichen Vernehmung geladen werden, müssen Sie der Vorladung gleichfalls nicht Folge leisten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, § 163 Rz. 37). Haben Sie Zweifel daran, ob die Vorwürfe sich in Wahrheit doch gegen Sie richten, sollten Sie sofort einen Strafverteidiger aufsuchen.
3. Wenn Sie 'von der Polizei mitgenommen' worden sind: Erklären Sie ausdrücklich, dass Sie einen Rechtsanwalt sprechen möchten. Die Vernehmung muss dann unterbrochen werden. Ihnen muss Gelegenheit zu einem Telefonat gegeben werden.
4. Fragen Sie, was Ihnen zur Last gelegt wird. Die Polizei ist gem. § 163a Absatz 4, Satz 1 Strafprozessordnung verpflichtet, Ihnen dies mitzuteilen.
5. Machen Sie auf keinen Fall irgendwelche Angaben zu den Vorwürfen, bevor Ihr Verteidiger eintrifft. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, irgendwelche Angaben zu den Vorwürfen zu machen. Oft wird Ihnen erklärt, dass die Polizei nicht verpflichtet ist, dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten (was richtig ist). Weisen Sie in diesem Fall darauf hin, dass Sie ohne Verteidiger ganz sicher nichts zur Sache sagen werden.