Verhalten bei Festnahme

Die Festnahme einer Person kann einmal auf einem Haftbefehl beruhen. Sie kann aber auch eine vorläufige Festnahme sein. 

Festnahme aufgrund eines Haftbefehls

Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Haftbefehl gegen den Beschuldigten sind der dringende Tatverdacht und das Vorliegen eines Haftgrundes: Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das der Beschuldigte wirklich der Täter ist. 

Haftgründe sind vor allem die Flucht- und die Verdunklungsgefahr, wenn also zu befürchten ist, dass der Beschuldigte flüchtet oder in unzulässiger Art und Weise auf Beweismittel, Zeugen oder Sachverständige einwirkt. 

vorläufige Festnahme 

Diese ist zum einen Polizei und Staatsanwaltschaft erlaubt, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vorliegen (s.o.), dieser aber noch nicht erlassen ist.

Zum zweiten hat jeder (also auch die Polizei) das Recht zur vorläufigen Festnahme, wenn der Beschuldigte auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt worden ist  u n d  dieser entweder fluchtverdächtig ist oder wenn seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, weil der mutmaßliche Täter sich nicht ausweisen kann. 

Von einer "frischen" Tat spricht man, wenn der Beschuldigte bei Begehung einer rechtswidrigen Tat oder auch unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.

Für Fluchtverdacht genügt es, wenn nach den objektiv erkennbaren Umständen die Annahme gerechtfertigt bist, der Betroffene werde fliehen. 

Eine Festnahme zur Identitätsfeststellung darf dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht ohne Vernehmung oder Nachforschung identifiziert werden kann. 

Wer als Privatperson eine vorläufige Festnahme durchführt, muss den Festgenommenen unverzüglich der Polizei übergeben. 

Der Festnehmende darf bei der Festnahme in gewissem Umfang Gewalt anwenden, um den Verdächtigen festzuhalten. Dies ist aber nur insoweit rechtmäßig, als der Gewalteinsatz erforderlich ist, um den Verdächtigen am Weggehen zu hindern.  

Die vorläufige Festnahme darf nur bis zum Ende des der Festnahme folgenden Tages, maximal also knapp 48 Stunden, dauern. Spätestens danach ist der vorläufig Festgenommene dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft vorzuführen oder zu entlassen. 

Was tun?

Auf jeden Fall sollten Sie sofort (!) anwaltliche Hilfe suchen. Tragen Sie stets die Rufnummer eines Anwaltes bei sich. Die Polizei muss Ihnen keine Rufnummer nennen. 

Insbesondere dann, wenn Sie wegen Fluchtgefahr weiter fest gehalten werden sollen, sollten Sie auf Ihren festen Wohnsitz, an dem Sie (hoffentlich) gemeldet sind, hinweisen. Auch eine feste Arbeitsstelle und feste soziale Bindungen (Familie, Freunde) sprechen gegen Fluchtgefahr.