Kündigungsschutz

Kündigungsschutzverfahren sind für beide Seiten äußerst kritisch. Arbeitnehmer fürchten den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Arbeitgebern droht bei Prozessverlust der sogenannte Annahmeverzugslohn. Wir kennen die rechtlichen und strategischen Feinheiten. Egal ob personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung - wir schätzen die Prozessrisiken ein und kämpfen für Ihr Recht.

Kündigungsarten

Es gibt die außerordentliche - in der Regel fristlose - und die ordentliche - fristgerechte - Kündigung.

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung

Hier liegt der Kündigungsgrund in etwas, was der Arbeitnehmer steuern kann: seinem Verhalten. In der Regel ist ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten erforderlich. Der Arbeitnehmer muss etwas getan haben, was er nicht tun durfte oder etwas unterlassen haben, was er hätte tun sollen. Er hat also gegen eine Regel verstoßen. Grundsätzlich sind verhaltensbedingte Kündigungen nur möglich, wenn der Arbeitnehmer eine einschlägige Abmahnung erhalten hat und sich gleichwohl der Verhaltensverstoß wiederholt.

 

 

 

Ordentliche personenbedingte Kündigung

Bei dieser Art der Kündigung geht es um Eigenschaften des Arbeitnehmers, die er nicht beeinflussen kann, die aber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen. Zu nennen sind der Führerscheinentzug bei einem Kraftfahrer oder die Erblindung eines Berufspiloten.

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung

Diese Kündigungsart begründet sich weder aus dem Verhalten noch aus Eigenschaften des Arbeitnehmers. Es geht im Kern darum, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern im bisherigen Umfang aus außerbetrieblichen oder innerbetrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Die entscheidende Frage ist allerdings, welche Arbeitnehmer gekündigt werden dürfen. Hier kommt die sogenannte Sozialauswahl ins Spiel.

Zur Übersicht haben wir eine Checkliste zur betriebsbedingten Kündigung erstellt, die es Arbeitgebern und Arbeitnehmern ermöglicht, eine erste Prüfung der Wirksamkeit einer solchen Kündigung vorzunehmen. Dies ersetzt natürlich nicht eine ausführliche rechtliche Prüfung durch qualifizierte Anwälte.