Die Gestaltung von Arbeitsverträgen erfordert umfangreiches arbeitsrechtliches Wissen und Geduld. Denn einerseits diskutieren wir mit Ihnen welche Klauseln möglich sind und welche aus unserer Sicht empfehlenswert sind. In Ihrem Fall können aber ganz andere Klauseln empfehlenswert sein, als in jedem anderen Fall. Gemeinsam finden wir die für Sie passende individuelle Lösung. Andererseits muss die Vertragsgestaltung denkbare zukünftige Konflikte vorhersehen und eine vertragliche Regelung für den Konfliktfall formulieren, so dass der Konflikt gelöst ist, bevor er entsteht.
Wenn wir einen bereits vorhandenen Vertrag prüfen, erläutern wir, welche Klauseln unwirksam sind, welche Folgen das hat und welche Alternativen es gibt.
Ein Beispiel aus der Praxis: Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz kann der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Dies kann auch schon im Arbeitsvertrag geschehen. Ist dies arbeitsvertraglich geregelt, muss jeder Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeisunfähigkeit zum Arzt. Die schwierige Frage ist nun, ob man damit die Fehlzeiten senkt oder sie im Gegenteil erhöht. Zwar werden Arbeitnehmer, die nicht so schwer erkrankt sind, den Weg zum Arzt möglicherweise als zu aufwändig empfinden, wenn es nur um einen Freitag oder Montag geht. Sollte der Arbeitnehmer, der eigentlich von einer eintägigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, allerdings gleichwohl zum Arzt gehen, schreibt dieser nach unserer Erfahrung häufig für drei Tage oder eine Woche arbeitsunfähig.